Vertrag über gegenseitige Anerkennung zwischen der Republik Medinat ha_Eretz
« am: September 22, 2009, 09:23:19 »
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§1
ha_Eretz und das Matriarchat Dezirujo erkennen einander als unabhängige Staaten mit allen dazugehörigen territorialen und juristischen Privilegien und Rechten, die damit verbunden sind.
§2
ha_Eretz und das Matriarchet Dezirujo erkennen und respektieren ihre territoriale Integrität als unabhängige Staaten. Sie erheben keine territoriale Ansprüche an die Territorien, die der andere Staat für sich reklamiert.
§3
Die beiden Vertragsparteien akzeptieren ihre jetzigen und zuküftigen Regierung die den anderen Staaten regiert und erkennen ihre unbegrenzte de Facto und de Jure Staatsmacht über seine Nation und sein Volk an.
§4
Die beiden Vertragsparteien übernehmen die volle Verantwortung für die Sicherheit und die faire juristische Behandlung der Eigentumsrechte des Bürgers des jeweiligen anderen Staates auf ihren Territorien.
Sie garantieren die kulturelle, sprachliche und religiöse Freiheit der Bürger auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates.
ha_Eretz und Dezirujo erlauben den Bürgern des anderen Staates um die Staatsbürgerschaft des anderen Staates unter Beibehaltung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft zu ersuchen.
§5
ha_Eretz und das Matriarchat Dezirujo erlauben Handelsunternehme ohne Erhebung von Zusatzsteuern über dem einheimischen Niveau auf ihren Territorien.
§6
ha_Eretz erlaut zwischenmenschliche Kontakte wie Heiraten, Elternschaft und Gemeinschaftsleben einschließlich Reisefreiheit innerhalb der Republik und benachbarter Territorien innerhalb der gesetzlichen Beschränkungen.
§7
Der Wert der Währung des unabhängigen Staates des Matriarchats Dezirujo wird nach dem Kurs der gültigen Währung auf dem Territorium des Medinats Ha Eretz festgesetzt und anerkannt und ebenso andersherum.
§8
Absichtserklärung.
ha_Eretz und das Matriarchat Dezirujo versprechen weitere diplomatische, kulturelle und militärische Kontakte zu vereibaren als Folge der Ratifizierung dieses Vetrages.
§9
Die beiden Vertragsparteien erlauben und werden versuchen Botschaften anderen Staat einzurichten, die nach internationalen Recht als ständige Vertreter handeln.
§9
Benachrichtigungszeitraum.
Der Vertrag hat einen 20 Tage Benachtrichtigungszeitraum bezüglich Veränderungen oder Kündigungen.
Ratifiziert durch die Asembleo am 13-a septembro 2009