Civitaneca legho / Staatsbürgerschaftsgesetz 22a septembro 2009
§ 1 Antrag
1. Die Staatsbürgerschaft wird auf Antrag vergeben.
2. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
a) Vor- und
Nachname
b) Geburtsdatum
c) Adresse
d) sonstige
Staatsbürgerschaften
3. Das Innenministerium überprüft die Anträge und vergibt die Staatsbürgerschaften.
§ 2 Verweigerung und Entzug der Staatsbürgerschaft
1. Falsche Angaben im Antrag führen zur Verweigerung zur Erhaltung der Staatsbürgerschaft oder zum Entzug einer Staatsbürgerschaft.
2. Das Innenministerium entzieht und verweigert die mit falschen Angaben beantragten Staatsbürgerschaften.
3. Die Staatsbürgerschaft darf nur entzogen werden, sofern der Betroffene danach nicht staatsbürgerschaftslos ist.
§3 Weitere Staatsbürgerschaften
1. Weitere Staatsbürgerschaften sind zulässig.
2. Inhaber der osikanischen Staatsbürgerschaft erhalten automatisch auf Antrag die Staatsbürgerschaft von Dezirujo.
Beschlossen von
der Asembleo am 22-a septembro 2009